Bauen in Griechenland
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Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen Merkblatt über den Grunderwerb für EU-Bürger in Griechenland Beim Kauf eines Grundstückes oder einer Immobilie in Griechenland sind mehrere rechtliche Besonderheiten zu beachten. Dies betrifft schon die Auswahl der geographischen Belegenheit des Grundstückes, da es bestimmte Regionen, insbesondere im Grenzgebiet gibt, innerhalb derer man nur mit besonderer Zustimmung der zuständigen griechischen Behörde ein Grundstück erwerben darf. Kaufvertrag, Bauträgervertrag Das Verpflichtungsgeschäft in Form eines Kaufvertrages (Art. 369 grZGB) bedarf im Falle eines Grundstücksgeschäftes notarieller Beurkundung (Art. 513 grZGB). Im Rahmen dieser Beurkundung ist es üblich, die sog. Auflassung als Bestandteil des gesonderten dinglichen Übertragungsgeschäftes mitzuerklären. Artt. 534 ff. grZGB regeln die Haftung des Verkäufers für Sachmängel des Grundstücks und sehen insbesondere einen Anspruch auf Nacherfüllung sowie ein Rücktritts- oder Minderungsrecht vor. Die Vorschriften wurden unlängst neu gefasst. Ein gesonderter Typus des Bauträgervertrages, sprich der Erwerb eines Grundstücks nebst der Verpflichtung des Verkäufers, darauf ein Gebäude zu errichten, ist im griechischen Recht nicht geregelt und untersteht damit den Regelungen des Kauf- und Werkvertragsrechts (Artt. 681 – 702 grZGB). Sofern der Wert des zu übertragenden Grundstückes die Summe von 11.738 € (29.347 € in Athen und Piräus) übersteigt, setzt die Beurkundung einen durch einen Rechtsanwalt vorformulierten und mit dessen von der Anwaltskammer bestätigten Unterschrift versehenen Vertragsentwurf voraus. Weitere Voraussetzung einer Beurkundung ist der Nachweis, dass die Grunderwerbssteuer festgesetzt wurde (hierzu sogleich). Sicherungsmöglichkeiten für den Erwerber Grundsätzlich sieht das griechische Recht keine Möglichkeit des Käufers vor, sich für die Zeit zwischen Kaufentscheidung bzw. Abschluss des Kaufvertrages und Eigentumsübertragung gegen eine anderweitige Veräußerung des Grundstücks durch den Verkäufer zu sichern. In der Praxis üblich ist der Abschluss eines Vorvertrages. Übertragungsakt Für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück bestimmt das griechische Recht (Art. 1033 grZGB), dass die Einigung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf einem Rechtsgrund, d.h. auf einem wirksamen Kaufvertrag beruhen muss. Es kann mithin nicht zum rechtsgrundlosen Erwerb eines Grundstücks kommen, der Erwerber ist im Falle eines unwirksamen Verpflichtungsgeschäfts vielmehr Nichtberechtigter und der Verkäufer kann die Berichtigung des Grundstücksregisters verlangen. Kommt es nach Abschluss des Kaufvertrages zu einem Wegfall des Rechtsgrundes, so berührt dies jedoch den Eigentumsübergang nicht, vielmehr hat ein Ausgleich über die Regelungen der ungerechtfertigten Bereicherung zu erfolgen, Art. 904 grZGB. Ein maßgeblicher Unterschied gegenüber dem deutschen Recht besteht im Fehlen eines Grundbuches. Zwar sehen mehrere Gesetze (Gesetz 2308/1995 und 2664/1998) die Installation eines Grundbuchsystems vor, dies wurde jedoch erst in wenigen Regionen realisiert (z.B. auf Kos, Korfu, Leros, Rhodos, Porto Lagos und in einigen Bezirken im Großraum Athen). Damit sind Medium der Verlautbarung der Grundstücksrechte die alphabetisch nach Personen angelegten Transkriptionsbücher (Artt. 1192 – 1208 grZGB). Die Eintragung der Eigentumsübertragung – sowie der Begründung anderer dinglicher Rechte – in ein solches Transkriptionsbuch ist Wirksamkeitsvoraussetzung eines Erwerbs (Artt. 1033, 1192, 1198 grZGB). Zuständig sind die sog. „Ypothikofilakio“. Eintragungspflichtig in diesem Sinne ist jedes Rechtsgeschäft unter Lebenden, einschließlich der Schenkung von Todes wegen, durch welches ein dingliches Recht an einem Grundstück begründet, übertragen oder aufgehoben wird sowie außerdem der Rechtserwerb durch Gerichtsurteil oder Zuschlag im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung, die gerichtliche Teilung und die Annahme einer Erbschaft. Die Transkriptionsbücher sind als öffentliches Register jedermann zugänglich (Art. 1200 grZGB). Für die Eintragung erforderlich ist eine Zusammenfassung des Veräußerungsgeschäftes, die bestimmte Angaben enthalten muss: - offizielle Abschrift der notariellen Urkunde Die Eigentumsübertragung ist, wie schon erwähnt, erst mit der Eintragung im sog. Transkriptionsbuch vollzogen (Art. 1198 grZGB). Die Eintragung erfolgt in der Form, dass die notariell beglaubigte Abschrift des Kaufvertrages in dem laufenden Band des Grundbuchs unter einer Registernummer eingeordnet wird. Die Eintragung kann allerdings keinen ungültigen Erwerbsvorgang heilen sowie auch das Transkriptionsbuch im Gegensatz zum deutschen Recht keinen öffentlichen Glauben genießt und daher kein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten möglich ist. Da die Überprüfung der Eintragungen ins Grundbuch für einen Laien sehr schwierig sein kann, empfiehlt es sich in jedem Fall, einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen. Da eine solche Recherche aufwendig ist und zudem keine vollständige Sicherheit gewährleistet, bietet sich die Aufnahme von strafbewehrten Garantieerklärungen des Verkäufers betreffend die Lastenfreiheit des Grundstücks an, was durchaus griechischer Praxis entspricht. Art. 954 grZGB bestimmt in Entsprechung zum deutschen Recht, dass das Recht an Bestandteilen des Grundstücks dem Recht am Grundstück folgt. In Abweichung hiervon sieht das grZGB die Möglichkeit des Überbaus vor (Art. 1010 grZGB). Möglich ist auch die Begründung von Stockwerkseigentum (sog. horizontales Eigentum, Gesetz 3741/1929) und die Begründung von Bruchteilseigentum an Bauwerken auf einem einheitlichen Baugrundstück (Gesetzesverordnung Nr. 1024/1971, vgl. ferner Artt. 1002, 1117 grZGB). Ersitzung Eine weitere Erwerbsmöglichkeit besteht in Form der Ersitzung, welcher aufgrund des Fehlens einer gutgläubigen Erwerbsmöglichkeit eine größere Bedeutung zukommt als im deutschen Recht. Wer ein Grundstück mindestens zehn Jahre in gutem Glauben im Eigenbesitz hat, erwirbt danach originäres Eigentum (Artikel 1045 grZGB, sog. regelmäßige Ersitzung). Bei bösgläubigem Besitz, d.h. wenn der Besitzer weiß, dass er nicht Eigentümer des Grundstücks ist, beträgt der Zeitraum zwanzig Jahre (Artikel 1045 grZGB, sog. unregelmäßige Ersitzung). Die Besitzzeiten des Vorbesitzers werden auf die Frist zur Ersitzung des Veräußerers angerechnet (Artikel 1051 grZGB). Gelingt es daher, die Rechtsverhältnisse an dem Grundstück bei einer Reihe von gültigen Rechtsgeschäften über einen Zeitraum von zwanzig Jahren zurückzuverfolgen, so wird der Käufer davon ausgehen dürfen, dass der Veräußerer zum Verkauf berechtigt ist. Erbfall Bei ererbten Grundstücken wird eine notarielle Erbschaftsannahmeerklärung oder der Erbschein im Grund- bzw. Transkriptionsbuch eingetragen. Nur aufgrund terminologischen Zusammenhangs sei an dieser Stelle erwähnt, dass ein Erbbaurecht ist in der griechischen Rechtsordnung nicht vorgesehen ist. Grundstücke im öffentlichen Eigentum An Land im öffentlichen Eigentum kann - auch im Wege der Ersitzung - kein Eigentum erworben werden. Es ist unbedeutend, dass der Veräußerer möglicherweise lange Jahre glaubte, rechtmäßiger Eigentümer des Grundstücks zu sein. Will man ein Grundstück in solchen Gebieten erwerben, so empfiehlt es sich daher unbedingt, vor Grundstückserwerb eine Stellungnahme der Forstbehörde einzuholen: Für die Erteilung der Baugenehmigung ist eine Bescheinigung des zuständigen Forstamtes erforderlich, dass es sich nicht um ein so genanntes Waldgebiet handelt (ansonsten besteht die widerlegbare Rechtsvermutung, dass dieses dem Staat gehört). Beim Eigentumserwerb von öffentlicher Hand ist ferner die Verordnung 715/1979 einschlägig. Gemäß Art. 59 der Verordnung erfolgt der Verkauf von Grundstücksrechten durch Körperschaften des öffentlichen Rechts im Wege öffentlicher Versteigerung nach vorausgehender Verwaltungsentscheidung mit Ministerzustimmung. Art. 63 schreibt hinsichtlich der Form ebenfalls notarielle Beurkundung vor. Grundstücke in Verteidigungsgebieten und Marinebefestigungen: In Verteidigungsgebieten und Marinebefestigungen ist Grunderwerb ausgeschlossen. Es können also weder griechische Staatsangehörige, noch EU-Angehörige, noch Angehörige von Drittstaaten ein Grundstück erwerben, da sich in diesen Gebieten militärische Anlagen befinden. Hierzu gehören beispielsweise Teile der Insel Salamis, ein Teil der Insel Poros und das Gebiet um den Kanal von Korinth. Ob sich das Grundstück in einem Verteidigungsgebiet oder in einem sog. Grenzgebiet (siehe sogleich) befindet, kann man bei der zuständigen Präfektur in Erfahrung bringen. Von Privatpersonen bereits erworbene Grundstücke, die in einem Gebiet liegen, das für militärische Zwecke benötigt wird, können gem. Gesetz Nr. 4442/1929 auf Beschluss des griechischen Verteidigungsministeriums enteignet werden. Finanzielle Entschädigung wird auf Antrag gewährt. Grundstücke in Grenzgebieten Der Grunderwerb in Grenzgebieten unterliegt teilweise bestimmten Beschränkungen. Galten früher unterschiedliche Bestimmungen für Ausländer und Griechen, so wurden zumindest EU-Ausländer jüngst den griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt (Gesetze 1892/1990). Für Bürger von Drittländern gilt aber weiterhin ein grundsätzliches Verbot des Grundstückserwerbs in Grenzgebieten. Durch Runderlass des Wirtschaftsministers (vom 27.8.1999), ist der Grunderwerb für EU-Bürger (und Griechen) in Grenzgebieten noch weiter erleichtert worden. Z. B. ist der Grunderwerb als Kapitalanlage oder für den Erwerb einer Zweit- bzw. Ferienwohnung erlaubt. Der Interessent muss in seinem Antrag den Erwerbszweck deklarieren, sofern er die Immobilie als Kapitalanlage oder Ferienwohnung nutzen will. Sofern ein Grundstück im sog. Grenzgebiet liegt, bedarf es sowohl für griechische Staatsangehörige als auch EU-Bürger und in der EU ansässige Gesellschaften auch heute noch eines Genehmigungsverfahrens durch die zuständige Präfektur. Die Voraussetzungen eines entsprechenden Antrages sind in Art. 26 des Gesetzes 1892/1990 niedergelegt. Die Dauer eines derartigen Verfahrens beträgt ca. 3 bis 4 Monate. In der Regel wird einem Antrag stattgegeben. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung kann jedoch abgelehnt werden, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen einen Immobilienerwerb sprechen oder wenn nachgewiesen wird, dass die Anlage ein Mittel zur Geldwäsche darstellt. Da die Änderungen infolge der neuen Gesetzeslage relativ neu sind und nur geringe praktischen Erfahrungen vorliegen, kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob sich der Grunderwerb in Grenzgebieten tatsächlich einfacher gestaltet. Das Gesetz 1892/1990 gilt für folgende Präfekturen bzw. Gegenden innerhalb einer Präfektur: Florina, Thesprotia, Kastoria, Xanthi, Rodopi, Evros, Samos, Chios, Lesvos, Dodecanes, Kilkis, Pogoniou und Konitsa in der Präfektur Ioannina, Almopia und Edessa in der Präfektur Pella, Sindikis in der Präfektur Serres, Nebrokopi in der Präfektur Drama sowie für die Inseln Skyros und Thira. Grunderwerbskosten Mit dem Grunderwerb verbundene Kosten sind die Grunderwerbssteuer, die Kosten der notariellen Beurkundung und die Anwaltskosten. (Anwälte erhalten eine Gebühr von 1 % bis zu einem Kaufpreis von 29.347 € und 0,5 % bei einem Kaufpreis über 29.347 €.) Grundsätzlich ist jede Person, die in Griechenland ein Grundstück erwirbt, grunderwerbssteuerpflichtig. Der allgemeine Satz beträgt zur Zeit 9 % des Wertes des Grundstücks bis zur Höhe von 11.738 € und für den darüber hinausgehenden Teil des Kaufpreises 11 %. Ferner kommt noch eine Kommunalabgabe in Höhe von 3 % auf den Betrag, der als Grundsteuer zu zahlen ist, hinzu. Sofern das Grundstück in Gebieten von Gemeinden liegt, die z.B. über eine eigene Feuerwehr verfügen, kann sich die Steuer, abhängig von den Gebieten, um 1-3 % erhöhen (vgl. Gesetz 2130/1994 über die Gemeindliche Grundsteuer). In den Provinzgebieten Griechenlands gibt es in der Regel keine vom Staat festgesetzten objektiven Grundstückswerte, die für die Berechnung der zu zahlenden Grundsteuer herangezogen werden. Der für die Berechnung der Steuer maßgebende Grundstückswert orientiert sich in der Regel an vorherigen Verträgen in derselben Grundstücksgegend. In Stadtgebieten gibt es in aller Regel von staatlicher Seite festgesetzte objektive Werte, die als Basis für die Besteuerung dienen. Der Staat ist bemüht, auch in der Provinz mehr und mehr die Gebiete nach objektiven Werten zu bestimmen. Die Höhe der Grunderwerbssteuer legt das Finanzamt fest. Erst wenn dies geschehen ist, darf der Notar den Kaufvertrag beurkunden (s.o.). In der Regel wird höchstens der vom Finanzamt festzusetzende Kaufpreis in der Urkunde angegeben, um Grundsteuern zu sparen. Die Grunderwerbssteuer (in Griechenland eigentlich Grundübertragungssteuer) ist kraft entsprechender Absprache in der Regel von dem Käufer zu tragen. Die Anwaltsgebühren trägt jeder selbst. Von der Steuerpflicht ausgenommen sind Auslandsgriechen mit Erwerbstätigkeit im Ausland, soweit sie Devisen in ihr Heimatland einführen, Griechische Staatsangehörige, die durch den Kauf ihr erstes Eigenheim erwerben, bis zu bestimmten Freibetragsgrenzen (zwischen 65 000 und 100 000 €) und je nach Familienstand des Erwerbers. Den griechischen Staatsangehörigen werden nunmehr Angehörige von EU-Mitgliedsstaaten gleichgestellt, die in Griechenland erwerbstätig sind, unter der Voraussetzung, dass sie ihren ständigen Wohnsitz in Griechenland haben und in Griechenland einkommenssteuerpflichtig sind. Die Beurkundungskosten bestehen aus den Gebühren des Notars und den Kosten für die Eintragung ins Grundbuch. Einschließlich der Abgaben zugunsten der Juristenkasse (Stempelmarken, Notargebühren etc.) liegen die Beurkundungskosten in einer Größenordnung von ca. 2-3 % des Wertes, der für die Berechnung der Grunderwerbssteuer angesetzt wird. Bestimmungen des griechischen Baurechts Baubeschränkungen sind schon in der griechischen Verfassung angelegt. Art. 17 und 18 der grVerfassung garantieren das Eigentum und statuieren die Möglichkeiten seiner Beschränkung. Beschränkungen für Grundstückseigentümer ergeben sich damit insbesondere aus dem griechischen Baurecht. Diese sind zum Teil in der "Allgemeinen Bauordnung" (vom 09.06.1973), in anderen Gesetzestexten (vgl. etwa Gesetz 947/1979 über Wohngebiete) sowie in weiteren von der jeweiligen Gemeinde erlassenen Vorschriften enthalten. Bei Grundstücken, die an das Meer grenzen, ist zu beachten, dass ein von Fall zu Fall unterschiedlicher, häufig ca. dreißig Meter breiter Streifen des Strandes, "soweit die Winterwelle schlägt", nicht ausschließlich privat genutzt werden darf, da insofern Gemeingebrauch gewährleistet wird. Strände sind daher immer allgemein zugänglich zu halten. Erwähnenswert ist schließlich die unter Umständen eingeschränkte Möglichkeit einer Grundstücksteilung. So besteht eine weitere Eigentumsbeschränkung darin, dass eine Grundstücksteilung unter Umständen ausgeschlossen bzw. von einer vorherigen Genehmigung abhängig ist (vgl. die Gesetze Nr. 431/1968, 651/1977 und 1337/1983). Sonstiges Wissenswertes Zu berücksichtigen sind die steuerlichen Belastungen der Einkünfte aus Grundstücken in Griechenland. Nach dem deutsch-griechischen Doppelbesteuerungsabkommen werden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das deutschen natürlichen oder juristischen Personen in Griechenland gehört, in Griechenland besteuert. Hierbei fallen insbesondere eine Einkommenssteuer, Grundsteuer und eine Sondersteuer auf Mieterträge an. Eigentümer einer Immobilie müssen daher jedes Jahr eine Steuererklärung einreichen. Eine Person, die Probleme mit den griechischen Verwaltungsbehörden hat, sich rechtswidrig oder ungerecht behandelt fühlt oder sich in seinen von der griechischen Verfassung garantierten Grundrechten beeinträchtigt fühlt, kann sich an folgende Institution wenden: „Ombudsmann des Bürgers“ Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. |
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